„Schonfrist“ für Baum- und Sträucherrückschnitt

Baum- und Sträucherrückschnitt

 

Art. 16 BayNatSchG regelt den Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile.
Hiernach ist ein Baum– und Sträucherrückschnitt

im Zeitraum vom 1. März bis 30. September nicht erlaubt.

 

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