Rund um die Gartengrenze - Infos zu privatrechtlichen Regeln zwischen Grundstücksnachbarn

Immer wieder gibt es Anfragen zum Thema, die die nachbarschaftlichen Beziehungen betreffen, wie z. B. zu notwendigen Grenzabständen von Bäumen und Sträuchern, überhängenden Zweigen usw. In aller Regel handelte s sich um privatrechtliche Angelegenheiten, die zwischen den Nachbarn selbst besprochen und geregelt werden sollten, notfalls auch mit Hilfe eines Rechtsberaters und der Justiz.

 

Zu häufigen Fragen des Grenzabstandes von Bäumen und Sträuchern wird nachfolgend auf die Rechtslage hingewiesen:

 

  • Abstandsvorschriften gibt es nur für Bäume, Sträucher und Hecken (nicht für andere Pflanzen wie z. B. Sonnenblumen, Rittersporn und andere Stauden)

 

  • Der erforderliche Grenzabstand richtet sich nach der Höhe des Gewächses:bis zu 2 Meter Höhe: mindestens 0,50 Meter Abstand zur Grenze;mehr als 2 Meter Höhe: mindestens 2,00 Meter Abstand bis zur Grenze.(Achtung: Gilt auch für Gewächse, die erst im Laufe ihres Wachstums die 2-Meter-Höhe überschreiten)

 

  • Die Abstandsvorschriften gelten nicht für Bepflanzungen entlang einer öffentlichen Straße sowie für Bepflanzungen, die zum Uferschutz, zum Schutz von Abhängen bzw. Böschungen oder zum Schutz einer Eisenbahn dienen.

  • Gemessen wird bei Bäumen von der Stammmitte, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes. Maßgebend ist immer die Stelle, an der der Stamm oder Trieb aus dem Boden tritt.

 

  • Für Gewächse, die sich hinter einer Mauer oder einer ähnlich dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen, gelten diese Regeln nicht.

  • Achtung: Die Nachbaransprüche verjähren innerhalb von fünf Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Grundstücks von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

 

Beispiel:

Ein Baum mit 1 Meter Höhe wurde im Jahr 2007 1 Meter von der Grenze entfernt gepflanzt. Im Laufe des Jahres 2011 überschreitet der Baum eine Höhe von 2 Meter. Im Jahr 2016 ist er 4 Meter hoch und beeinträchtigt die Terrassenbelichtung des Nachbarn. Der Nachbar kann noch bis 31.12.2016 die Beseitigung oder zumindest den Rückschnitt des Baumes auf 2 Meter Höhe verlangen (5-Jahresfrist begann am 31.12.2011). Lassen Sie es in Zweifelsfällen gar nicht so weit kommen und sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Nachbarn darüber. Notfalls holen Sie rechtlichen Rat ein.

 

Eine kleine Hilfestellung zu diesen und auch anderen Nachbarschaftsthemen findet man ach in der kostenlosen Broschüre „Rund um die Gartengrenze“, die vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz herausgegeben wurde. Erhältlich im Publikationsshop der Bayerischen Staatsregierung (www.bestellen.bayern.de) zum Versand oder zum Download.

 

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