Am 5. Oktober 1990 wurde durch die Einweihung des Verwaltungsgebäudes der Verwaltungsgemeinschaft Gerzen, die von den Mitgliedsgemeinden Aham, Gerzen, Kröning und Schalkham gebildet wird, äußerlich sichtbar, was seit 1975 im Gange war: Die Gemeindegebietsreform. Ihr ging 1972 die Landkreisreform voraus. Wer nun aber glaubt, dass "Gemeindereformen" eine "Erfindung" der jüngsten Zeit sind, der irrt. Das 1818 erlassene Gemeinde-Edikt, gewissermaßen ein Urahne der heutigen Gemeindeordnung, wurde von Zeit zu Zeit den Erfordernissen der Gemeinden angepasst, d. h. reformiert, so in den Jahren 1934, 1852, 1927 und 1935. Dass eine Umgestaltung im Jahre 1945 erforderlich geworden ist, versteht sich von selber. Am 25. Januar 1952 schließlich wurde eine grundlegende Umgestaltung der neuen Bayerischen Gemeindeordnung vorgenommen. Tempora mutantur - die Zeiten ändern sich - d. h. nichts anderes, als der Zeitgeist vermag es, überkommende Formen zu zerbrechen und an ihre Stelle neu zu setzen. Wir sind Zeugen einer solchen Veränderung. In den vergangenen gut 150 Jahren vollzogen sich weitreichendste und schnellste Umbrüche in den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen wie sie vorher nicht zu verzeichnen sind. Diese Entwicklung ist auch an den Gemeinden nicht spurlos vorübergegangen. Die heutige Gemeinde kann nicht mehr die abgeschirmte "örtliche Gemeinschaft" früherer Prägung sein. Deswegen muss eine verantwortungsvolle Gemeinde- oder Kommunalpolitik sicherstellen, dass der bewährten und unverzichtbaren Institution "Gemeinde" der ihr gebührende Rang zukommt. Darum besteht die Sorge einer modernen Gemeinde in erster Linie darin, dass ihre Bürger sich der Einrichtungen bedienen können, die die "Daseinsvorsorge" umfassen: Verkehrserschließung, Wasserversorgung, Abwasserreinigung und -beseitigung, Kindergärten, Schulen, Spiel- und Sportplätze, Turnhallen, Bäder u. ä. Einrichtungen. Diese Leistungen, die eine Gemeinde in heutiger Zeit erbringen muss, lassen sich daran ermessen, dass ca. zwei Drittel aller öffentlichen Investitionen Sachinvestitionen der Gemeinde sind. Unter diesen Gesichtspunkten und in dem Bewusstsein, dass "Einigkeit stark macht", schlossen sich zum 1. April 1971 die Gemeinden Aham, Loizenkirchen und Neuhausen zu einer Gemeinde mit dem Namen Aham zusammen. Das Gemeindegebiet ist fast identisch mit dem Pfarrsprengel, so dass im Grunde bereits eine gewisse Zusammengehörigkeit und Gemeinsamkeit bestand. Unter dem gleichen Datum formierte sich die neue Gemeinde Kröning, wobei die Gemeinden Dietelskirchen, Jesendorf und Kröning ihr Eigenleben aufgaben. Die ehemalige Gemeinde Lichtenhaag wurde nach Gerzen eingegliedert, denn die Bürger der Gemeinde tendieren nach Gerzen, zumal Lichtenhaag eine Filiale der Pfarrei Gerzen ist. Die Gemeinde Schalkharn mit den größten Ortschaften Johannesbrunn, Leberskirchen und Westerskirchen blieb bestehen. Der zweite Schritt, der zur Verwaltungsgemeinschaft führte, erwuchs aus der Einsicht, dass die Leistungen, die eine Gemeinde für ihre Bürger erbringen soll, nur durch eine gesteigerte Leistungs- und Verwaltungskraft der Gemeinden innerhalb einer Verwaltungsgemeinschaft erbracht werden können. Diese Möglichkeit bot das 1. Gesetz zur "Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit" vom Jahre 1971 an. In dieser Verwaltungsgemeinschaft bleiben die Mitgliedsgemeinden in ihrer Selbständigkeit oder "kommunalen Substanz" bestehen. Die Verwaltungsgemeinschaft ist also ein Zusammenschluss "benachbarter, kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestandes der beteiligten Gemeinden". Gerzen war ab 1. Mai 1978 Sitz der "Verwaltungsgemeinschaft Gerzen" mit den oben angeführten Gemeinden. Gerzen deshalb, weil die Mitgliedgemeinden weitgehend auf diesen zentralen Punkt ausgerichtet sind. Dabei kommt allen Gemeinden zustatten, dass ein weitverzweigtes Straßennetz besteht, so dass der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft von allen Gemeinden aus gut erreicht werden kann. Die Anfänge menschlichen Zusammenlebens ist die Familie. Bei den späteren noch nicht sesshaften, in Horden lebenden Klein- und Großfamilien (Alt- und Mittelsteinzeit) lassen sich schon gemeindeartige Zusammenschlüsse erkennen. Mit der Entwicklung vom Hackbau zum Ackerbau entstehen neben Einzelhöfen, Rodungen und Weilern die dörflichen Siedlungsformen und die ländlichen Gemeinschaften. Aus dem Geselligkeits- und Schutzbedürfnis entwickelte sich das Miteinanderleben. Es war getragen von der Bereitschaft und Verpflichtung zu gegenseitigen wirtschaftlichen und wehrhaften Beistand. So wird die Ansiedlung zur rechtlichen Gemeinschaft, zur Gemeinde. Diese ersten Gemeinden bildeten sich aus dem Willen ihrer Mitglieder. Eine Bestätigung durch eine übergeordnete "staatliche Instanz" war nicht erforderlich, sie gab es ja auch noch nicht. So gesehen ist die ländliche Gemeinde die Urzelle der Demokratie. Die Dorfgemeinde beruhte auf dem Prinzip der Markgenossenschaft. In ihr vollzog sich das gesamte Gemeinschaftsleben. In ihr waren die Ansiedler durch Familienbande, durch den Besitz gemeinsamen Bodens, durch Heimatbewusstsein und enge Nachbarschaft zusammengehalten. Agrarwirtschaftliche Bedürfnisse wurden in ihr befriedigt. Gemarkungsgrundstücke, die zur Einzelbewirtschaftung wenig geeignet waren (Weideland, Wälder, Gewässer) wurden zur Allmende zusammengefasst, gemeinsam bewirtschaftet und genutzt. Andere Aufgaben wuchsen zu und wurden dann gemeinsam gelöst. Ruhe, Ordnung und Sicherheit wurden gemeinsam aufrechterhalten, Dorf- und Flurschutz und Gemeinschaftshilfe in Notzeiten zielbewusst geordnet, Gemeinschaftsgebäude gemeinsam errichtet, Quellen, Brunnen und Wege instandgehalten. Es gab in ihrem Wirkungsbereich schon etwas, was mit der heutigen öffentlichen Verwaltung vergleichbar wäre. Dieses Gemeinschaftsrecht, das auch als Volksrecht bezeichnet werden kann, ist überliefert im "Lex Baiuvariorum" (erstmals im 8. Jahrhundert aufgeschrieben). Hieran orientierte sich das Gemeinschaftsleben viele Jahrhunderte hindurch. Dieses älteste schriftliche Rechtsdenkmal bietet ein lebendiges Bild des damaligen bayerischen Lebens: seiner sittlichen Wertmaßstäbe, seines gesellschaftlichen Aufbaus, seiner wirtschaftlichen Zustände, seiner Neigungen und Gewohnheiten.
Ein Denkmal dafür, wie viele öffentliche Aufgaben eine Dorfgemeinde in eigener Zuständigkeit erledigte. Anfang des 14. Jahrhunderts bis gegen 1800 gab es verfassungsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Fürsten, den Städten, dem Adel und der hohen Geistlichkeit. Die kleinen Gemeinden blieben von diesen Querelen zwischen dem Landesherrn und den verschiedenen Ständen weitgehend unberührt. Die Rechtsvorgänge des Alltags wurden nach wie vor vom Grundherren kontrolliert. Die ländlichen Untertanen waren fast ausnahmslos ohne freien Besitz. Deshalb hatten sie auch nicht teil am Rechtswesen und an der Besteuerung. Sie hatten auch keine persönliche Freiheit (im heutigen Sinn) und keine Freizügigkeit. In dem bescheidenen Rahmen bäuerlicher Selbstverwaltung wachten und ordneten die Obleute, Dorfführer, Dorfältesten, Vierer oder Meier, oder welche Amtsbezeichnungen sie noch führten, das Gemeindevermögen und die Nutzungsrechte, worüber sie Rechnung zu legen hatten. Sie hatten die Aufsicht über den Flurzwang und bei Flurabmarkungen, über die Erhaltung der Wege, Stege und Grüben, sie übten die Armenfürsorge aus und regelten das Zuzugswesen. Einödhöfe konnten in keiner "Gmoa" eingegliedert werden und blieben ohne jede Selbstverwaltung. Das 17. und 18. Jahrhundert brachte dann den Abbau der landständischen Privilegien. Dennoch blieben die traditionellen Befugnisse in bezug auf die Selbstverwaltung bestehen. Obwohl es örtlich und landesweit Abstufungen gab, beließ man im allgemeinen die selbständige Verwaltung des Vermögens, das Besteuerungsrecht und Zuständigkeiten polizeilichen Vollzugs im Leben der Gemeinschaft. In den ersten Jahren des 19. Jahrhunderts – es war die Regierungszeit des Kurfürsten Maximilian I. Joseph (1799-1825) und des "Wirklichen und sogar und geheimen Staats- und Konferenzministers Maximilian Graf von Montgelas (1799-1817) - wurde das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinwesen eingeengt. Da und dort mag es wohl im Argen gelegen haben. Diese unerfreuliche Tatsache wurde aber verallgemeinert und bot einen guten Grund zur Beschneidung. Im Jahre 1806 wurde einem vom Staat bestellten Landrichter die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten übertragen. Nach zwei Jahren wurde den Gemeinden die Vermögensverwaltung entzogen und man setzte in den kleineren Dorfgemeinden Vorsteher ein, die vom Landrichter berufen wurden. Jeder Zentralismus gräbt sich das eigene Grab. Der alles von der Zentrale München aus zu regieren wollende Graf von Montgelas wurde 1817 entlassen, weil er mit seinem unumschränkten Herrschaftsdenken dem Volk nicht nahe kam. Auch seinem König, mehr noch dem Kronprinzen, wurde er zu mächtig. 1812 hatte Freiherr von Zentner ein Konzept entworfen, dass vorsah, den Gemeinden wieder eine Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten zurückzugeben. 1815 erleichterte eine Verordnung die Umlagenausschreibung, ein Jahr später wurde die gemeindliche Armenpflege wieder eingeführt. Im folgenden Jahre gab man den Kommunen die Verwaltung des örtlichen Stiftungs- und Gemeindevermögens zurück. Zentner setzte eine neue Gemeindeverfassung durch. In ihr wurde die Selbstverwaltung und die Mitwirkung der Bürger an Gemeinde- und sogar Staatsangelegenheiten festgeschrieben. Beinahe gleichzeitig mit der Bekanntgabe einer (Statts-) Verfassung wurde 1818 das Gemeinde-Edikt erlassen, das die Gemeinderechte wieder verwirklichen half. Dieses Edikt ist für den altbayerischen Raum die "Geburtsurkunde" der politischen Gemeinden. Mit der freien Wahl der Gemeindeorgane wurde die gemeindliche Selbstverwaltung wieder hergestellt und die Amtsbezeichnung "Bürgermeister" eingeführt. Um die gedeihliche Entwicklung zu fördern, folgte 1819 das Gesetz "Die Umlagen für die Gemeindebedürfnisse betreffend.". 117 Jahre bot das Edikt von 1818 den Rahmen gemeindlicher Eigenverantwortlichkeit. Diese war aber ab 1933 nicht mehr gefragt. In dem Jahr der "Machtübernahme" durch die "Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei" waren frei gewählte Bürgermeister nicht mehr erwünscht, aus ihrem Amt entlassen und durch solche ersetzt, die dem Kreisleiter und damit der NSDAP genehm waren. Der zweite folgerichtige Schritt zur "Gleichschaltung" war der Erlass einer "Deutschen Gemeindeordnung" vom 30. Januar 1935, die den Bürgermeister - dem "Führerprinzip“ entsprechend - mit unbeschränkten Vollmachten ausstattete. Die Gemeinderäte waren wirklich nur noch Berater. Einzige Voraussetzung für das Amt war Zuverlässigkeit im Sinne der Partei. Die Kontrolle der Bürger über ihre Gemeindespitze entfiel. Dafür griff die Berliner Reichsregierung durch Verordnungen immer mehr in die Gemeindeverwaltung ein und degradierte die Funktionsträger kommunaler Verwaltung zu Befehlsempfängern getreu dem Motto: "Führer befiehl, wir folgen Dir." Diese Gefolgschaft im gesamten damaligen Reichsgebiet brachte den totalen Zusammenbruch im Jahre 1945. Es mutet fast wie ein Wunder an, dass in der "Stunde Null" zu erkennen war, dass die Lebenskraft der Gemeinden und das in ihnen bewahrte demokratische Element nicht vollends ausgerottet war. Zunächst hatte die amerikanische Militärregierung das Sagen in Bayern. Im September 1945 erklärte sie Bayern wieder zum Staat. Die bisherigen Bürgermeister der Gemeinden wurden ihres Amtes enthoben, mitunter auch noch interniert. Ihre Nachfolger setzte die Militärregierung ein, bis im Jahre 1946 wieder Kommunalwahlen durchgeführt wurden. Am 26. Mai 1948 begann dann, wieder nach Wahlen, die zweite Amtsperiode der Bürgermeister und Gemeinderäte. In der Verfassung des Freistaates Bayern steht in Art. 11 u. a.: "Jeder Teil des Staatsgebietes ist einer Gemeinde zugewiesen. Die Selbstverwaltung der Gemeinden dient dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben". Von diesem Recht der Selbstverwaltung haben die Gemeinden Gebrauch gemacht und sich zur Verwaltungsgemeinschaft Gerzen zusammengeschlossen.
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