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Lerchenhofhalle - Benutzungsordnung

Lerchenhofhalle

der Gemeinde Aham

- Benutzungsordnung -

Präambel

 

Die Gemeinde Aham hat unter großem finanziellem Aufwand eine Kleinsporthalle als Mehrzweckhalle errichtet. Diese Mehrzweckhalle steht für sportliche, kulturelle, gesellschaftliche und schulische Zwecke zur Verfügung.

Der Gemeinde Aham bleibt es vorbehalten, Sonderveranstaltungen, gleich welcher Art, zu genehmigen.

Es entspricht dem Grundsatz der zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung von öffentlichen Geldmitteln, wenn diese Mehrzweckhalle für jegliche Aktivitäten im Rahmen der Hallenordnung verwendet wird.

Mit der Benutzung ist jedoch auch eine sorgfältig Behandlung des aus öffentlichen Mitteln errichteten Bauwerks erforderlich. Daher erfolgt die Überlassung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage unter folgenden Bestimmungen.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Zweckbestimmung

(1) Die Überlassung der Lerchenhofhalle erfolgt zu dem Zweck, kulturelle, gesellschaftliche, politische, sportliche oder schulische Veranstaltungen durchzuführen.

(2) Die Durchführung von Sonderveranstaltungen (insbesondere sportliche Turniere, Konzerte, Ballveranstaltungen usw.) bedarf der gesonderten Genehmigung der Gemeinde Aham.

Für die Überlassung gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieser Benutzungsordnung.

 

§ 2

Benutzung, Belegungsplan, Genehmigung

(1) Die Genehmigung für die Benutzung der Mehrzweckhalle wird von der Gemeinde Aham in stets widerruflicher Weise erteilt. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und hat den Tag und die Zeit der gewünschten Benutzung und die Anerkennung dieser Richtlinien zu enthalten.

Für die Antragstellung ist das bei der Gemeinde Aham erhältliche Antragsformular zu verwenden und von der verantwortlichen Person zu unterschreiben.

Der Antrag ist frühestmöglich vor der beabsichtigten Benutzung an die Gemeinde Aham zu richten. Der Antrag mündet in der Regel in eine Einzelgenehmigung, bei Sonderveranstaltungen in den Abschluß eines Mietvertrages mit entsprechender Entgeltsregelung.

(2) Die Gemeinde erstellt einen Sommerbelegungsplan für die Zeit von 1. April bis 30. September, sowie einen Winterbelegungsplan in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März.

Die Benutzung der Mehrzweckhalle aufgrund des Belegungsplanes erfordert keine Einzelgenehmigung durch die Gemeinde Aham mehr; gleichwohl gelten die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung.

Für die schulische Benutzung hat die Schulleitung grundsätzlich vor Schuljahresbeginn den Stundenplan für die notwendige Belegung der Halle vorzulegen. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, insbesondere bei Sonderveranstaltungen die schulische Belegung und die Belegung aufgrund Belegungsplan zurückzustellen.

(3) Eine Benutzung ohne Benutzungsgenehmigung oder ohne gegengezeichneten Nutzungsvertrag ist unzulässig.

 

§ 3

Haftung, Aufsicht, Versicherung

(1) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Benutzungsordnung entstehen.

Die Gemeinde haftet für Schäden des Benutzers oder Dritter nur, soweit diese infolge einer mangelhaften baulichen Beschaffenheit oder einer Verletzung der ihr als Eigentümer gesetzlich obliegenden Verkehrssicherungspflicht entstanden sind.

Im Übrigen haftet der Benutzer, der die Gemeinde von Ansprüchen Dritter freizustellen hat.

Insbesondere übernimmt die Gemeinde keine Haftung für Garderobe und für Schäden an den auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeugen.

(2) Diebstähle sind nach ihrem Bekanntwerden der Gemeinde zu melden.

Festgestellte Beschädigungen sind in das Hallenbuch einzutragen und dem Hausmeister bzw. der Gemeinde zu melden.

(3) Der Benutzer verzichtet auf eigene Ansprüche gegen die Gemeinde Aham und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete bzw. Beauftragte.

Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand an den Gebäuden unberührt.

(4) Bei einem Ausfall von Belegungszeiten kann ein Schadensersatz gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden.

(5) Der Benutzer hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Diese ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen.

Besteht keine Vereins- oder anderweitige Haftpflichtversicherung, wird der Schädiger bzw. der Beauftragte selbst in Anspruch genommen.

(6) Bei der Benutzung der Mehrzweckhalle hat jederzeit eine verantwortliche Person (z. B. Übungsleiter, Gruppenleiter, sonstiger Verantwortlicher) anwesend zu sein, die für den reibungslosen Ablauf des Benutzungsbetriebes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig ist, die Einhaltung der Benutzungsordnung sichert und Ausschreitungen verhindert.

Gruppen ohne verantwortliche Person werden nicht zugelassen.

Der aufsichtsführenden und verantwortlichen Person obliegen die Überwachung und die Sicherstellung der Einhaltung der Ordnungsbestimmungen und Nutzungsregelungen.

 

II. Nutzungsregelungen - allgemein

 

§ 4

Parkplätze, Betreten

(1) Der Hallenbereich verfügt über einen gesonderten Zugang, den sog. Sportlerzugang.

Diesem vorgelagert sind Parkplätze, die in erster Linie für die Hallennutzung zur Verfügung gehalten werden. Im Bereich der Zufahrten und Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung.

(2) Der Zugang zu Halle erfolgt über den Schmutzgang; ein weiteres Betreten der Halle mit Straßenschuhen über die Umkleideräume hinaus ist grundsätzlich nicht gestattet; Ausnahmen gelten nur im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen und aufgrund gesonderter Genehmigung durch die Gemeinde.

Im Übrigen ist die Halle mit geeigneten Sportschuhen mit heller Sohle zu betreten.

(3) Die Duschbereiche dürfen keinesfalls mit Schuhen betreten werden; davon ausgenommen sind spezielle Feuchtbereichsschuhe, die nur zu diesem Zweck dienen.

 

§ 5

Sorgfaltspflicht, Verzehr von Speisen und Getränken

(1) Die überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte müssen in tadellosem Zustand gehalten werden.

Beschädigungen sind umgehend in das Hallenbuch einzutragen und spätestens am nächsten Tag bei der Gemeinde zu melden; Beschädigungen an Wochenenden sind spätestens am darauffolgenden Werktag bei der Gemeinde zu melden.

(2) Der Verzehr von Speisen und Getränken in der Halle und im Umkleidebereich ist grundsätzlich verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei Sonderveranstaltungen, es sei den im Nutzungsvertrag ist diesbezüglich anderes geregelt; diesbezüglich gelten die Bestimmungen in Abschnitt III.

 

§ 6

Sauberkeit

(1) Für die Sauberkeit im gesamten Hallentrakt ist der jeweilige Benutzer bzw. die verantwortliche Person haftbar. Grundsätzlich stehen alle Umkleideräume, Duschen, Waschräume sowie Toiletten zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung.

Es wird darauf hingewiesen, diese Einrichtungsgegenstände pfleglich und reinlich zu behandeln.

(2) Die Reinigung der Halle und der Nebenräume übernimmt grundsätzlich die Gemeinde Aham; vom Benutzer ist die Halle lediglich - wenn erforderlich - besenrein zu übergeben.

(3) Die Gemeinde behält sich vor, grobe Verschmutzungen dem jeweiligen verantwortlichen Benutzer die Reinigung aufzuerlegen bzw. die Reinigung auf dessen Kosten durchführen zu lassen.

 

§ 7

Beleuchtung, Lüftung, Bühnen- und Gerätebenutzung

(1) Die Beleuchtungs- und Lüftungssteuerung sind zentral im Regieraum untergebracht. Der Regieraum ist zugänglich.

Der jeweilige verantwortliche Benutzer hat sich von der Gemeinde oder deren Beauftragten in die Regelungstechnik für die Beleuchtung und Belüftung der Halle einweisen zu lassen.

Diese technischen Einrichtungen sind unter größter Sorgfalt und höchst pfleglich zu behandeln.

(2) Nach entsprechender Genehmigung ist die Benutzung der Bühneneinrichtung sowie der vorhandenen Hallenbestuhlung und der Tischanlagen möglich. Die Vorbereitung der Bühne erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde.

Für die evtl. notwendige Bestuhlung und Vorbereitung der Tische hat der Berechtigte selbst zu sorgen. Nach Beendigung der entsprechenden Veranstaltung sind die benutzten Mobiliargegenstände ordnungsgemäß rückzustellen.

(3) Die übrigen, in der Regel für den Sportbetrieb gedachten, Gerätschaften, stehen grundsätzlich zur Verfügung. Diese Gerätschaften sind mit höchster Sorgfalt und pfleglich zu behandeln. Schäden hierbei sind sofort in das Hallenbuch einzutragen und der Gemeinde zu melden. Schadensersatzansprüche diesbezüglich bleiben vorbehalten.

 

 

III. Zusätzliche Nutzungsregelungen, Großveranstaltungen

 

§ 8

Veranstalter

Die Lerchenhofhalle wird für kulturelle, gesellschaftliche, politische und schulische Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Der Veranstalter hat frühestmöglich vor der geplanten Veranstaltung eine Nutzungsgenehmigung bei der Gemeinde Aham einzuholen unter gleichzeitigem Abschluß eines Nutzungsvertrages. Der Veranstalter hat eine verantwortliche Person zu benennen. Falls keine Angabe diesbezüglich erfolgt, wird der Unterzeichner des Antrages bzw. des Nutzungsvertrages als verantwortliche Person angesehen. Er ist für Schadensvorsorge und Mängelanzeige verantwortlich.

§ 9

Ordnungspersonal, Hilfspersonal

Der Veranstalter hat das nach Größe und Art der Veranstaltung erforderliche, entsprechend kenntlich gemachte Ordnungs- bzw. Hilfspersonal zu stellen und ist für die Einhaltung der Ordnung selbst verantwortlich. Zu diesem Zwecke muß stets ein geeigneter Beauftragter des Veranstalters anwesend sein. Der Veranstalter hat auch für ausreichend Sanitätsdienst zu sorgen.

 

§ 10

Bestuhlungsplan, Eintrittsgelder, Dekoration

(1) Vor jeder Veranstaltung ist an den Zugängen zur Halle gut sichtbar ein Bestuhlungsplan anzubringen. Die tatsächliche Bestuhlung darf davon nicht abweichen. Der Bestuhlungsplan ist bereits beim Antrag auf Genehmigung der Veranstaltung mit einzureichen.

(2) Eintrittsgelder sind durch den Veranstalter zu kassieren; für evtl. Diebstahl wird keinerlei Haftung übernommen.

(3) Für das Anbringen von Dekoration und Ausstattungsgegenständen sind die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung zu beachten, insbesondere gilt für die

Bühne, daß

a) Dekoration und Ausstattungsgegenstände mindestens aus schwer entflammbaren Material bestehen müssen,

b) Gegenstände, die nicht zur Veranstaltung gebraucht werden, nicht im Bühnenbereich aufbewahrt werden dürfen;

Hallenteile, daß

a) zur Dekoration und Ausstattung nur mindestens schwer entflammbares Material verwendet werden darf,

b) hängende Dekoration mindestens drei Meter über Fußbodenoberkante angebracht werden muß und

c) natürliche Laub- oder Nadelholzausschmückungen nur im frischem Zustand verwendet werden dürfen;

d) Dekoration und Ausstattung die Fluchtwege nicht einengen und nur bei frühzeitiger Absprache mit der Gemeinde angebracht werden dürfen.

 

§ 11

Gerätebenutzung

(1) Alle Turn- und Sportgeräte die verwendet werden, müssen als Hallengeräte zugelassen sein.

Die Turngeräte sind schonend und pfleglich zu behandeln. Sie sind in den Geräteräumen zu lagern. Dabei sind verstellbare Geräte auf den niedrigsten Stand zu bringen. Beim Transport in und von der Halle ist besonders darauf zu achten, daß der Boden nicht beschädigt wird. Schadhafte Geräte sind sofort außer Gebrauch zu setzen, dem Hallenwart zu melden und in das Hallenbelegungsbuch einzutragen.

(2) Turnmatten müssen getragen oder gefahren werden (nicht schleifen), wobei das Absitzen, Aufsteigen und Aufspringen auf die Matten oder den Mattenwagen untersagt ist.

(3) Klettertaue dürfen nicht verknotet werden.

(4) Fußballspielen in der Turnhalle ist nur mit einem Hallenfußball erlaubt. Bei den anderen Ballspielen soll der Ball nicht regelmäßig mit Wucht an die Wände und möglichst nicht an die Türen geworfen werden.

(5) Bei Benutzung von Magnesia ist nach Beendigung der Übungsstunde dafür zu sorgen, daß die Geräte gereinigt werden und Magnesiareste am Boden entfernt werden.

Die Verwendung von ballhaftenden Mitteln (Harz) ist verboten.

 

§ 12

Notfälle, Brandschutz

(1) In den Umkleiden, Duschkabinen, im Bühnenbereich sowie in den Geräteräumen gilt grundsätzlich Rauchverbot. Die Verwendung von offenem Feuer ist nicht gestattet.

Im übrigen gilt in der Halle grundsätzlich ebenfalls Rauchverbot, wo keine Stühle (Stehplätze) oder nur Stühle aufgestellt sind. Im Übrigen hat der Veranstalter für ausreichend Aschenbecher oder dgl. zu sorgen.

(2) Im Interesse der Sicherheit der Besucher hat der Veranstalter dafür zu sorgen, daß ausreichend Ordnungspersonal zur Verfügung steht.

Der Veranstalter hat sich bei der Gemeinde über die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Fluchtwege und der vorhandenen Feuerlöscher zu informieren und das Ordnungspersonal entsprechend einzuweisen. Insbesondere ist das Bedienungspersonal über das Verhalten bei Notfällen zu informieren.

Die Notwege sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausreichend gekennzeichnet und - im Notfall - jederzeit beleuchtet.

(3) Erforderlichenfalls hat der Veranstalter ausreichend Feuerschutzpersonal zur Verfügung zu halten; diesbezüglich ist mit den Ortsfeuerwehren entsprechendes abzustimmen.

 

§ 13

Gastronomischer Betrieb

(1) Sofern für genehmigte die Veranstaltung - gleich welcher Art - gastronomischer Betrieb stattfinden soll, ist dies mit dem Pächter der Gastwirtschaft abzustimmen. Auf den seitens der Gemeinde abgeschlossenen Getränkelieferungsvertrag ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Eine freie Bewirtschaftung der Halle durch Dritte ist ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn zwischen dem Veranstalter und dem Gaststättenpächter eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen ist und die Gemeinde Aham dies im Nutzungsvertrag entsprechend ausweist.

 

IV. Ordnungsbestimmungen

 

§ 14

Aufsicht

Die Gemeinde Aham bzw. von Ihr direkt beauftragtes Personal übt das Hausrecht aus.

Die Aufsicht während der schulischen Benutzung regelt die Schulleitung. Die Aufsicht und Überwachung während der außerschulischen Benutzung wird von der Gemeinde Aham über die Benutzungsgenehmigung bzw. den Nutzungsvertrag geregelt.

 

§ 15

Schlüssel

(1) Die Gemeinde Aham hält den Schlüssel "Allgemeinsport" zur Verfügung. Dieser Schlüssel wird an zu vereinbarender Stelle bereitgehalten und gegen Unterschrift dem Verantwortlichen ausgehändigt.

Die Hallenzugangstüren sind ordnungsgemäß zu verschließen; gleiches gilt für die Fenster im gesamten Hallenbereich nach Nutzung.

(2) Es wird darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Schlüssel um einen Obergruppenschlüssel der Schließanlage "Gemeindezentrum Aham" handelt. Der Abschluß einer Schlüsselverlustversicherung für den jeweiligen Nutzer wird angeraten.

Der Schlüssel ist nach erfolgter Benutzung bei der Ausgabestelle gegen Empfangsnachweis zurückzugeben.

 

§ 16

Parkplätze, Stellplätze

(1) Im Bereich des Gemeindezentrums stehen rund 96 Parkplätze für Veranstaltungen jeglicher Art zur Verfügung.

(2) Für sportliche Veranstaltungen stehen in erster Linie die Parkplätze an der östlichen Gebäudeseite beim Eingang Sporthalle zur Verfügung. Die Parkplatzbenutzung ist gebührenfrei; es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

(3) Bei Großveranstaltungen obliegt es dem Veranstalter, Behindertenparkplätze in ausreichender Anzahl in direkter Nähe zu den jeweiligen Hallenzugängen freizuhalten; für die Zuwegung zur Halle ist in erster Linie die an der westlichen Gebäudeseite angebrachte Rampe zu nutzen; ein Befahren des Schulzugangs für Behindertenbeförderungsfahrzeuge ist zulässig, im Übrigen verboten.

§ 17

Rauchverbot

(1) In den Umkleiden, Duschkabinen, im Bühnenbereich sowie in den Geräteräumen gilt grundsätzlich Rauchverbot. Die Verwendung von offenem Feuer ist nicht gestattet.

(2) Im übrigen gilt in der Halle grundsätzlich ebenfalls Rauchverbot, wo keine Stühle (Stehplätze) oder nur Stühle aufgestellt sind. Im Übrigen hat der Veranstalter für ausreichend Aschenbecher oder dgl. zu sorgen.

 

§ 18

Strom- und Wasserverbrauch

(1) Der Strom- und Wasserverbrauch bei der jeweiligen Nutzung der Halle ist durch das Nutzungsentgelt abgegolten.

(2) Der Nutzer der Halle ist gegenüber der Gemeinde Aham verpflichtet, sämtliche Stromquellen und Wasserhähne nach Benutzung der Halle ordnungsgemäß auszuschalten bzw. zu schließen.

Die Gemeinde Aham behält sich vor, den Mehrverbrauch aus nicht ordnungsgemäßer Nutzung zu verrechnen.

(3) Aufgrund wiederholter Verstöße kann die Gemeinde Aham Einzelne, Gruppierungen oder andere Betreiber und Benutzer der Halle von weiterer Nutzung ausschließen.

 

§ 19

Hallenbuch, Mängelanzeige

Im Regieraum der Halle liegt ein Hallenbuch auf.

In dieses Hallenbuch sind einzutragen die Veranstaltung, der Verantwortliche, die vorgesehene Benutzung von Gerätschaften und erforderlichenfalls festgestellte Mängel zu Beginn bzw. zum Ende der Veranstaltung.

Das Hallenbuch ist vom Hausmeister bzw. der Gemeinde Aham gegenzuzeichnen.

Das Hallenbuch ist handschriftlich in leserlicher Form zu führen.

 

V. Benutzungsgebühren

 

§ 20

Allgemeines

(1) Für die Überlassung der Lerchenhofhalle sind an die Gemeinde Aham Benutzungsgebühren zu entrichten. Die Zahlungsfrist beträgt zwei Wochen ab Rechnungszugang. Die Gemeinde Aham kann zwei Wochen vor einem Veranstaltungstermin eine Abschlagszahlung verlangen.

(2) Die Gebühren für die Nutzung nach Belegungsplan werden nach Ablauf des Geltungsbereiches (Sommerplan/Winterplan) in Rechnung gestellt. Die Benutzungsgebühren unterscheiden nach Nutzung entsprechend dem Belegungsplan, nach Nutzung aufgrund Einzelgenehmigung durch die Gemeinde sowie nach gewerblicher Nutzung gleich welcher Art (Sonderveranstaltung).

 

§ 21

Höhe der Gebühren

 

1. Benutzungsgebühren für Nutzung nach Belegungsplan

örtliche Vereine:

· 2,50 Euro je volle Stunde

incl. Unkostenpauschale in den Wintermonaten (Winterbelegungsplan)

· 1,50 Euro je volle Stunde

incl. Unkostenpauschale in den Sommermonaten (Sommerbelegungsplan)

nichtörtliche Vereine:

· 5,00 Euro je volle Stunde

incl. Unkostenpauschale in den Wintermonaten (Winterbelegungsplan)

· 3,00 Euro je volle Stunde

incl. Unkostenpauschale in den Sommermonaten (Sommerbelegungsplan)

Die Grundreinigung aus normaler Benutzung ist damit abgegolten, ebenso Wasser- und Stromverbrauch.

Diese Benutzungsgebühren gelten auch für die Nutzung des Fitnessraumes im 1. Geschoß.

 

2. Benutzungsgebühren für Veranstaltungen

· kommerzielle Veranstaltungen

Hierzu erfolgt die Einzelfallregelung aufgrund des Veranstaltungsantrages im Rahmen des Mietvertrages.

· sportliche Veranstaltungen

örtliche Vereine: 55,00 Euro

nichtörtliche Vereine: 110,00 Euro

über Gastwirt: 55,00 Euro

 

 

· Kulturelle Veranstaltungen

örtliche Vereine: 55,00 Euro

nichtörtliche Vereine: 110,00 Euro

über Gastwirt: 55,00 Euro

· Sondernutzungen

Nutzung der Bühne: 20,00 Euro

Nutzung des Tanzbodens: 55,00 Euro

· Die Gebühren verstehen sich je Veranstaltungs- oder Aufführungstag Die Gemeinde kann im Rahmen der Genehmigung die Benutzung der Bühne und des Tanzbodens verpflichtend festsetzen.

 

 

VI. Schlußbestimmungen

 

§ 22

Aushändigung der Hallenordnung

(1) Die Hallenordnung wird in Abschrift ausgehändigt

· der Grundschule Aham,

· dem Pächter der Gaststätte Lerchenhof und

· allen örtlichen Vereinen und Veranstaltern, die die Lerchenhofhalle benützen.

Die Vorsitzenden der örtlichen Vereine verpflichten sich, ihre Mitglieder über den Inhalt der Hallenordnung zu unterrichten.

(2) Auf die Hallenordnung wird im Zugangsbereich "Sportlerzugang" allgemein hingewiesen; sie wird im Regieraum der Halle beim Hallenbuch niedergelegt. An der gemeindlichen Anschlagtafel wird auf die Hallenordnung hingewiesen. Sie wird im Übrigen durch Niederlegung bei der Gemeinde bekanntgemacht.

 

§ 23

Ergänzungen, Nebenabreden, Ausfertigungen, Abschriften

Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen, Nebenabreden und dgl. bedürfen in jedem Fall der Schriftform und des Beschlusses des Gemeinderates Aham.

Je 1 Ausfertigung dieser Benutzungsordnung wird niedergelegt bei der Gemeinde Aham und der Verwaltungsgemeinschaft Gerzen; einfache Abschriften erhalten die Berechtigten nach

§ 22 - Benutzungsordnung.

 

 

§ 24 Inkrafttreten

Die Hallenordnung tritt aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Aham vom 30. Oktober 2002 1 Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft; abweichend davon tritt § 21 - Höhe der Gebühr - mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft.

 

 

 

Gemeinde Aham, 24.02.03

gez.

Kobold

1. Bürgermeister

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