| Möglicherweise besitzen Sie schon seit den neunziger Jahren eine Erlaubnis für die Reinigung mittels einer biologische Nachreinigung und Ihre wasserrechtliche Erlaubnis wurde noch nicht an die notwendigen Wartungsvorgaben und Grenzwerte angepasst.
Da seit 1. August 2002 alle Kleinkläranlagenbetreiber am Ablauf der Kleinkläranlage Grenzwerte einzuhalten haben, ist auch Ihre Anlage entsprechend zu überprüfen (siehe Grenzwerte). Setzen Sie sich hierzu mit dem Landratsamt in Verbindung und erkundigen Sie sich ob Ihre wasserrechtliche Erlaubnis ebenfalls angepasst wird. Entspricht nämlich Ihre Abwasseranlage den derzeitigen Anforderungen, ist eine nochmalige Sanierung nicht erforderlich. Es sollte aber Ihre wasserrechtliche Erlaubnis an die derzeit geltenden Vorgaben angepasst werden. So kön-nen Sie nachweisen, dass Sie Ihre Abwasseranlage ordnungsgemäß betreiben und diese nicht saniert werden muss.
Hat Ihnen das Landratsamt die wasserrechtliche Erlaubnis angepasst, empfiehlt es sich, für die bereits seit langem bestehende biologische Nachreinigung baldmöglichst die erste Ablaufmessung durchzuführen. In den neunziger Jahren wurden Bayernweit Anlagentypen als biologische Nachreinigung zugelassen und auch eingebaut, die die heute geltenden Grenzwerte möglicherweise nicht erreichen (siehe Grenzwerte). Das Landratsamt empfiehlt daher, baldmöglichst eine Überprüfung des Ablaufes an der Kleinkläranlage zu veranlassen, damit Sie eher Gewissheit besitzen, ob auch die früher zugelassene Anlage die heutigen Grenzwerte einhält.
Sollte dies nicht der Fall sein, setzen Sie sich mit dem Landratsamt bezüglich des weiteren Vorgehens in Verbindung.
Zu den zwischenzeitlich nicht mehr zugelassenen biologischen Nachreinigungsstufen zählen u.a. Schwimmfilter bzw. Untergrundverrieselungsanlagen.
Bedenken Sie, dass die Eingrenzung der nunmehr zugelassenen biologischen Nachreinigungen darauf beruht, dass die Altanlagen nicht die Gewähr auf dauernde Einhaltung der geltenden Ablaufwerte bieten können. Dies war keine Entscheidung der Mitarbeiter Ihres Landratsamtes, sondern eine Bayernweite Regelung. Diese Eingrenzung ergibt sich auch dem Vergleich der Broschüren seitens des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft aus den neunziger Jahren und der derzeit aktuellen Fassung.
Die Mitarbeiter des Landratsamtes bitten Sie daher um Verständnis, dass möglicherweise in den neunziger Jahren eine Anlage als biologische Nachreinigung anerkannt war, die aufgrund der heutigen technischen Anforderungen nicht mehr zugelassen ist.
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