| Zusätzlich zu den o.g. bundeseinheitlich für alle Kleinkläranlagen geltenden Grenzwerten können wegen der besonderen örtlichen Situation des Grundwassers oder der Fließgewässer strengere Anforderungen an die Abwasserqualität (Keimfreiheit bei Trinkwasserproblemen, bzw. geringere Einleitungsgrenzwerte bei abflussschwachen Gewässern) bei einzelnen Anlagen erforderlich werden:
Die sind in der Regel folgende Anforderungen:
Bei sensiblen Vorflutsituation (z.B. Quellbereiche von Bächen, geringe Abflussmenge im Bach oder ähnliche Situationen) -> Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110 mg/l -> Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25 mg/l
Bei Trinkwasserproblemen (Nachweis von Keimen in nahegelegenen Einzelbrunnen)
-> Hygienische Stufe, z.B. Membranfilteranlage, d.h. Bauartzulassung mit der Stufe „H“ erforderlich
In sensiblen Bereichen des Grundwassers
-> Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110 mg/l -> Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25 mg/l -> zusätzliche Nitrifikation, d.h. Bauartzulassung mit der Stufe „N“ erforderlich -> zusätzlich Versicherung über die belebte Bodenoberzone, falls vorrangig das Abwasser nicht über ein oberirdisches Gewässer aus dem Gebiet herausgeleitet werden kann
Die strengeren Anforderungen werden mit zusätzlichen Pauschalbeträgen gefördert.
|