| Im Landkreis Landshut bis 31.Dezember.2010
(Allgemeinverfügung vom 15.09.2005, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Landshut, Nr. 23 vom 21.09.2005, und zeitgleich in jeder Gemeinde des Landkreises Landshut)
Für Bayern gilt die Vorgabe des Art 41 h Bayer. Wassergesetz (BayWG). Die „Sanierung“ der Abwassereinleitungen aus Kleinkläranlagen ist innerhalb einer angemessenen Frist durch die Kreisverwaltungsbehörden umzusetzen. Dabei waren die Besonderheiten des jeweiligen Gebie-tes zu berücksichtigen. Bedenken Sie: auch ohne Nachreinigung unterliegen die mechanischen Reinigungsstufen (i.d.R. Dreikammerausfaulgruben) der Wartungsverpflichtung (z.B. regelmäßige Kontrollen und Schlammspiegelmessungen!) sowie der wiederkehrenden Überprüfungsverpflichtung durch den privaten Sachverständigen alle 2 Jahre. Vorlagepflicht der ersten Bestätigung bis 01.04.2006 (ebenfalls festgesetzt durch die Allgemeinverfügung vom 15.09.2005, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Landshut, Nr. 23 vom 21.09.2005, und zeitgleich in jeder Gemeinde des Landkreises Landshut). Die Vorlage der Prüfbescheinigung sollte bis zum Juli 2006 erfolgen.
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