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Technische Kleinkläranlagen benötigen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Technische Kleinkläranlagen, z.B. Tropfkörper-, Tauchkörper-, Tauchkörper bzw. Filterschachtanlagen dürfen nur eingebaut und betrieben werden, wenn sie über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Prüfzeichen) verfügen.

Dies gilt für die Gesamtanlagen und nicht nur für den Baukörper (z.B. Dreikammergrube), sondern insbesondere auch für die Anlagenteile für die biologische Nachreinigung (z.B. Filter, Pumpen etc.).

Lassen Sie sich dies vom Anlagenhersteller oder Verkäufer schriftlich bestätigen bzw. verlangen Sie eine Kopie der Zulassung. Diese enthält in der Regel auch wichtige Auflagen, unter denen die Anlage betrieben werden muss und mit denen die Grenzwerte eingehalten werden können.

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