Staatliche Förderung der Sanierung von Kleinkläranlagen Stand Oktober 2006
Diese Information richtet sich an Betreiber von Kleinkläranlagen,
· die noch nicht über eine biologische Nachreinigungsstufe verfügen,
· die zukünftig nicht an einen gemeindlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen werden und
· für die, die Gemeinden vom Wasserwirtschaftsamt Landshut die förderrechtliche Baufreigabe erhalten haben. Die erteilte Baufreigabe wurde Ihnen von Seiten der Gemeinde mitgeteilt.
Folgende Schritte sind nach der Baufreigabe durch Sie zu veranlassen:
- Für die Anwesen, die noch nicht saniert sind oder für die noch kein Sanierungsgutachten vorgelegt wurde, ist dem Landratsamt Landshut gemäß der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) bis 01.Februar 2007 die Prüfbescheinigung eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft über die bestehende Altanlage und die durchgeführte Eigenüberwachung vorzulegen.
- Bis spätestens 31.12.2010 ist Ihre Abwasserbehandlungsanlage im Landkreis Landshut nachzurüsten. Hierzu benötigen Sie ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW).
- Anstelle der Prüfbescheinigung könnte auch bis Juli 2006 sofort die Sanierungsplanung und das Gutachten des privaten Sachverständigen in 4facher Ausfertigung dem Landratsamt vorgelegt werden. Sie sparen sich bei dieser Vorgehensweise die Bescheinigung über die Altanlage.
- Sobald das Gutachten eingereicht ist, erhalten Sie in der Regel innerhalb von 4 Wochen vom Landratsamt die Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 a Bayerischem Wassergesetz.
- Nach Erhalt dieser wasserrechtlichen Erlaubnis können Sie die Anlage entsprechend den Planungsvorgaben bis spätestens 31.12.2010 errichten.
- Nach Fertigstellung dieser Anlage veranlassen Sie die Abnahme durch den privaten Sachverständigen (PSW) und reichen das Abnahmeprotokoll dem Landratsamt zum Abschluss des Wasserrechtsverfahrens ein.
- Zusammen mit dem Abnahmeprotokoll stellen Sie bei Ihrer Gemeinde einen Antrag auf Förderung. Die staatliche Förderrichtlinie endet nach derzeitigem Recht am 31.12.2010.
- Die Gemeinde sammelt die eingegangenen Förderanträge und stellt in der Regel einmal im Jahr einen Sammelantrag beim Wasserwirtschaftsamt Landshut.
Die nachstehenden Ausführungen sollen Fragen zu rechtlichen Grundlagen bei Kleinkläranlagen soweit möglich beantworten. Die Ausführungen sind nach Stichpunkten aufgegliedert:
Folgend werden einige Grundbegriffe zum Thema Sanierung und Förderung von Kleinkläranlagen erläutert:
Bezüglich weiterer Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Unteren Wasserrechtsbehörde im Landratsamt Landshut oder Ihren privaten Sachverständigen.
Landratsamt Landshut, Veldener Str. 15, 84034 Landshut Herr Briller (Technik) 0871/408 305, Zimmer 304, 3.Stock Herr Reiter (Recht) 0871/408 306, Zimmer 305, 3.Stock Fax: 0871/408 196
Informationsblätter sind auch über das Internet beim Landratsamt Landshut unter
http://www.landkreis-landshut.de/
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Kleinkläranlagen
abrufbar.
Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft - Hier finden Sie weitere Informationen:
Hinweise zum sachgemäßen Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen Anhang Antrag auf Förderung
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