| Der Bundesgesetzgeber führte zum 01.08.2002 bundeseinheitlich für alle Kleinkläranlagen Grenzwerte ein. Es handelt sich dabei um die gleichen Werte wie bei kleineren kommunalen Kläranlagen:
-> Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150 mg/l -> Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 40 mg/l
Diese Ablaufwerte müssen bei allen Kleinkläranlagen, die nicht durch Kanalanschluss stillgelegt werden, eingehalten werden. |