| Bei der Beseitigung Ihres Fäkalschlammes werden Sie von der Gemeinde unterstützt. Gemäß der Vorgaben des Bayerischen Wassergesetzes sind die Gemeinden verpflichtet, die Fäkal-schlammentsorgung sicherzustellen; dazu bedienen sie sich in der Regel der sogenannten Fäkalschlammentsorgungssatzung. Diese regelt das Wie und Wann der Entsorgung.
Inwieweit der landwirtschaftliche Betrieb von der Gemeinde im Rahmen der Fäkalschlammentsorgungssatzung ausgenommen wird, ist mit Ihrer Gemeinde zu klären. Dabei ist darauf zu achten, dass die fachrechtlichen Vorgaben (z.B. Klärschlammverordnung, Düngemittelverordnung etc.) beachtet und eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Zeiträume, in denen das Ausbringen von Schlämmen verboten ist (z.B. Vorgaben des Landwirtschaftsamtes). Beachten Sie bitte, dass das Ausbringen im Rahmen der Fäkalschlammentsorgungssatzung im Regelfall nur wenigen gestattet ist. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde und Ihrer zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde.
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