Vorlagepflicht der ersten Sachverständigenbestätigung bis 01.04.2006 - verlängert bis Februar 2007
(Allgemeinverfügung vom 15.09.2005, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Landshut, Nr. 23 vom 21.09.2005, und zeitgleich in jeder Gemeinde des Landkreises Landshut)
Sie wägen derzeit zwischen Investitions- und Wartungskosten ab. Dabei stellt sich für Sie vielleicht die Frage, durch eine frühzeitige Sanierung Fördermittel zu sichern oder durch einen Auf-schub der Sanierung Wartungskosten zu sparen.
Wartungskosten fallen in jedem Falle an. Lediglich die Wartungskosten für die biologischen Nachreinigungsstufen entfallen (z.B. Analysekosten). Gemäß der Eigenüberwachungsverordnung haben Sie als Kleinkläranlagenbetreiber in jedem Fall alle zwei Jahre durch den privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft die Anlage und die durchgeführte Eigenüberwachung überprüfen zu lassen. Auch bei Kleinkläranlagen ohne biologische Nachreinigung kann darauf nicht verzichtet werden, denn im Gegensatz zu einer Anlage mit biologischer Nachreinigungsstufe bei einer rein mechanischen Stufe ist der Reinigungsgrad wesentlich niedriger.
Der private Sachverständige hat bei der mechanischen Vorreinigungsstufe zu prüfen, ob die in der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) und der DIN 4261 vorgeschriebenen Wartungsarbei-ten ordnungsgemäß durchgeführt und der Fäkalschlamm ordnungsgemäß entsorgt ist.
Auf dem Gebiet der wiederkehrenden Prüfung kann es keine Ungleichbehandlung geben nach dem Motto, derjenige der für den Gewässerschutz die bessere Reinigungsleistung bringt wird noch durch zusätzliche Überwachung bestraft und derjenige, der mit der Nachrüstung der Kleinkläranlage wartet, wird durch Wegfall der Überwachung durch den privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) belohnt.
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