| Ein immer wieder heiß diskutiertes Thema sind abflusslose Gruben. Sie stellen sich als Besitzer dieser Anlage die Frage, muss ich nachrüsten, werde ich gezwungen?
Die abflusslosen Gruben stellen in ordnungsgemäßem Zustand (dicht und ohne Überlauf) keine Gewässerbenutzungsanlagen dar, weshalb die gesetzlichen Anforderungen nach der Abwasserverordnung (Ablaufwerte) nicht für diese Anlagen gelten. Die abflusslosen Gruben mit vorgeschalteter 3-Kammer-Ausfaulgrube dienen der Sammlung der Abwässer für die spätere landwirtschaftliche Verwertung. Deshalb unterliegen die abflusslosen Gruben (Gülle- und Jauchegruben) landwirtschaftlichen bzw. baurechtlichen Vorgaben.
Das heißt, dass gemäß Art. 42 Abs. 1 Bayer. Bauordnung (BayBO) diese Anlagen auch der Überwachungs- und Wartungsverpflichtungen unterliegen, da sonst keine einwandfreie Abwasserbeseitigung im Sinne des Art. 42 Abs. 1 BayBO vorliegt.
Eine ordnungsgemäße Instandhaltung und dauerhafte Benutzbarkeit ohne Missstände verlangt auch bereits Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO. Die Abwasseranlagen (bei abflusslosen Gruben also die Vorreinigung) müssen daher den dafür festgelegten technischen Baubestimmungen entsprechen, z.B. DIN 4261 für Kleinkläranlagen, die zwar seit dem 21.07.1997 keine gesetzlich definierte technische Baubestimmung i.S. des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO mehr ist, aber dennoch weiter als allgemein anerkannte Regel der Technik gilt und nach Bauregelliste Teil A Teil 1 (Mitteilung des Instituts für Bautechnik – DIBt, Herausgeber: Deutsches Institut für Bautechnik, Kolonnenstr.30 L, 10829 Berlin, Vertrieb: Verlag Ernst & Sohn, Bühringstr. 10, 13086 Berlin) zu beachten ist.
Erkundigen Sie sich daher bei Ihrer landwirtschaftlichen Fachbehörde bzw. bei Ihrem zuständi-gen Landratsamt – Bauverwaltung – über die weitere Zulässigkeit Ihrer Anlage (ausreichendes Speichervolumen, Verwendung als Dünger usw.).
Falls Sie die bestehende abflusslose Grube auflassen und eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigungsanlage errichten möchten, können Sie für diese Art der Sanierung eine staatliche Förderung nach der Förderrichtlinie erhalten.
Für diesen Fall gelten die bereits dargestellten Vorgaben:
-> Sachverständigengutachten -> wasserrechtliche Erlaubnis -> Bau -> Bauabnahme -> Förderantrag.
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