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Hundesteuer

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende Hundesteuersatzung erlassen. Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde.

Steuerpflicht:

Nach den gültigen Hundesteuersatzungen der Mitgliedskommunen der Verwaltungsgemeindschaft Gerzen besteht für alle Hunde, die mehr als vier Monate alt sind und nicht ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken gehalten werden, eine Steuerpflicht.
Eine Anmeldung zur Hundesteuer muß daher bei einer Anschaffung eines Hundes oder Zuzug mit einem Hund unverzüglich erfolgen.

Zur Anmeldung können Sie unser Rathaus-Service-Portal nutzen.
Bitte klicken Sie hier.

Zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde werden amtliche Hundezeichen ("Hundesteuermarken") ausgegeben.

Bei einen Wegzug mit einem Hund, Abgabe oder Ende einer Hundehaltung hat eine Abmeldung ebenfalls unverzüglich zu erfolgen.

Kampfhunde:

"Kampfhunde" sind Hunde, bei denen aufgrund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

Für die Haltung eines "Kampfhundes" ist eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde erforderlich. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Steuer:

Das Halten eines Hundes unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer. 
Diese Steuer wird durch einen Abgabenbescheid festgesetzt:

 

Aham

Gerzen

Kröning

Schalkham

für den ersten Hund

15 €

16 €

20 €

15 €

 für den zweiten Hund    

30 €

 

 jeden weiteren Hund

15 €

26 €

70 €

15 €

Kampfhunde nach § 5a 

Aham

Gerzen

Kröning

Schalkham

für den ersten Hund

225 €

240 €

240 €

225 €

 zweiten und jeden weiteren Hund

225 €

390 €

390 €

225 €

Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.

Steuerermäßigung:

Die Hundesteuersatzung sieht in bestimmten Fällen eine Steuerermäßigungen vor:

  • Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBl. S 51) mit Erfolg abgelegt haben.

    Diese Brauchbarkeitsprüfung muß zur Beantragung der Steuerermäßigung mit Jagdschein des Hundebesitzers vorliegen. 
     
  • Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rassen in der Form der Züchtersteuer erhoben.
    Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes.

Ihre Ansprechpartner

Hier finden Sie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes im Überblick. Bei den Telefon- und Faxnummern finden Sie in der Tabelle die jeweilige Durchwahl.

Alle Rufnummern haben die Vorwahl: 08744/9604-

Name Telefon  Fax:  e-Mail

 

Christine Gneißinger   -37  -622  christine.gneissinger@gerzen.de 
 

 


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