| Gewerbesteuerpflichtig ist der Unternehmer oder die Unternehmerin eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes. Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag von Gewerbebetrieben als sogenannte Realsteuer, also im Ausgangspunkt ohne Berücksichtigung der sonstigen Lebensverhältnisse des Gewerbetreibenden, erhoben (Gewerbeertragsteuer). Die früher zusätzlich erhobene Gewerbekapitalsteuer ist abgeschafft.
Gewerbesteuermessbetrag: Das Finanzamt ermittelt anhand Ihrer Steuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest. Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Gemeinde in Form des Gewerbesteuermessbescheides mitgeteilt.
Festsetzung: Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (15.02./ 15.05./ 15.08./ 15.11.) fällige Gewerbesteuer wird durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt und errechnet sich wie folgt:
Der Hebesatz wird vom Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossen.
Einspruch: Den Gewerbesteuermessbescheid können Sie gegebenenfalls mit einem Einspruch beim zuständigen Finanzamt anfechten. Ein evtl. nachfolgendes Klageverfahren wird vor dem Finanzgericht geführt.
Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde an die staatlichen Bescheide gebunden ist, und dass Einwände gegen die staatlichen Bescheide im Rahmen der gemeindlichen Steuererhebung regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden können, wenn die staatlichen Bescheide bestandskräftig sind.
Hinweis: Das Finanzamt Landshut erreichen Sie unter folgender Anschrift:
Finanzamt Landshut Maximilianstraße 21 84028 Landshut Tel.: 0871 / 8529 - 000 Fax.: 0871 / 8529 - 360 e-mail: poststelle@fa-la.bayern.de
Ihre Ansprechpartnerin
Bei den Telefon- und Faxnummern finden Sie in der Tabelle die jeweilige Durchwahl.
Alle Rufnummern haben die Vorwahl: 08744/9604-
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