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Vaterschaftsanerkennung
Ist die Mutter nicht verheiratet, so kann der Vater dennoch sofort in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Mutter und der Vater persönlich zum Standesamt zwecks Vaterschaftsanerkennung kommen.
Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter sind auch vor der Geburt des Kindes, bzw. vor Beurkundung der Geburt möglich.
Die Anerkennung kann auch beim
Jugendamt erfolgen.

Rechtsfolgen der Erklärung zur Vaterschaft:

  • Verwandtschaft
    Durch die Anerkennung der Vaterschaft werden Sie mit Ihrem Kind verwandt. Dieses Verwandtschaftsverhältnis erstreckt sich auch auf Ihre Familie. Ihre Eltern werden zu Großeltern, Ihre Geschwister zu Onkeln und Tanten. Ihr Kind wird erbberechtigt.
    Sie müssen Ihr Kind nicht adoptieren!
     
  • Unterhalt
    Sie werden Ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Aber auch die Mutter hat Ihnen gegenüber Unterhaltsansprüche. Diese sind im § 1615 l BGB beschrieben: Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. Geht die Mutter bedingt durch die Schwangerschaft oder einer daraus resultierenden Krankheit einer Erwerbstätigkeit nicht nach oder ist sie durch die Pflege des Kindes daran gehindert, so verlängert sich die Unterhaltspflicht. Sie beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Wäre es gegenüber dem Kindeswohl grob unbillig, die Zahlungsverpflichtung danach enden zu lassen, so bleibt sie bestehen. Das kann der Fall sein, wenn das Kind behindert ist und die Mutter das Kind selbst betreuen muss. Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt.
     
  • Elterliche Sorge
    Ist die Mutter eines Kindes nicht verheiratet, dann ist sie die alleinige Inhaberin der Sorge. Daran ändert auch eine Vaterschaftsanerkennung nichts. Sie können aber als Vater und Mutter gemeinsam beim Jugendamt erklären, dass Sie die Sorge miteinander teilen wollen. Dort wird man Sie auch ausführlich zu diesem Thema beraten.
     
  • Name des Kindes
    Das Kind führt den Namen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes geführt hat. Die Anerkennung der Vaterschaft hat keine unmittelbare Auswirkung auf den Kindesnamen, eröffnet aber die Möglichkeit, dass die Mutter dem Kind mit Zustimmung des Vaters dessen Familiennamen erteilt. Diese Erklärung nimmt das Standesamt entgegen.

Alle diese Auskünfte entsprechen dem deutschen Recht. Andere Länder haben andere Lösungen. Wenn also ausländisches Recht zu beachten ist, so lassen Sie sich bitte individuell beim Standesamt beraten.

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