gerzen.de


Mit der Maus ins Rathaus


Aktuelles
Bürgerblatt`l
News
Termine
Bekanntmachungen
Bürgerservice
Was erledige ich Wo?
Bürgeramt
Standesamt
Gewerbeamt
Bauamt, Straßen
Abfallwirtschaft
Steuern - Gebühren
Umwelt/Natur
Busverbindungen
Statistik
Notruftafel
Rathaus
Öffnungszeiten
Organe VG
Daten-Fakten
Unsere Gemeinden
Aham
Gerzen
Kröning
Schalkham
Links
Impressum
Datenschutz
Haftungsausschluss
 


Vaterschaftsanerkennung
Ist die Mutter nicht verheiratet, so kann der Vater dennoch sofort in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Mutter und der Vater persönlich zum Standesamt zwecks Vaterschaftsanerkennung kommen.
Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter sind auch vor der Geburt des Kindes, bzw. vor Beurkundung der Geburt möglich.
Die Anerkennung kann auch beim
Jugendamt erfolgen.

Rechtsfolgen der Erklärung zur Vaterschaft:

  • Verwandtschaft
    Durch die Anerkennung der Vaterschaft werden Sie mit Ihrem Kind verwandt. Dieses Verwandtschaftsverhältnis erstreckt sich auch auf Ihre Familie. Ihre Eltern werden zu Großeltern, Ihre Geschwister zu Onkeln und Tanten. Ihr Kind wird erbberechtigt.
    Sie müssen Ihr Kind nicht adoptieren!
     
  • Unterhalt
    Sie werden Ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Aber auch die Mutter hat Ihnen gegenüber Unterhaltsansprüche. Diese sind im § 1615 l BGB beschrieben: Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. Geht die Mutter bedingt durch die Schwangerschaft oder einer daraus resultierenden Krankheit einer Erwerbstätigkeit nicht nach oder ist sie durch die Pflege des Kindes daran gehindert, so verlängert sich die Unterhaltspflicht. Sie beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Wäre es gegenüber dem Kindeswohl grob unbillig, die Zahlungsverpflichtung danach enden zu lassen, so bleibt sie bestehen. Das kann der Fall sein, wenn das Kind behindert ist und die Mutter das Kind selbst betreuen muss. Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt.
     
  • Elterliche Sorge
    Ist die Mutter eines Kindes nicht verheiratet, dann ist sie die alleinige Inhaberin der Sorge. Daran ändert auch eine Vaterschaftsanerkennung nichts. Sie können aber als Vater und Mutter gemeinsam beim Jugendamt erklären, dass Sie die Sorge miteinander teilen wollen. Dort wird man Sie auch ausführlich zu diesem Thema beraten.
     
  • Name des Kindes
    Das Kind führt den Namen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes geführt hat. Die Anerkennung der Vaterschaft hat keine unmittelbare Auswirkung auf den Kindesnamen, eröffnet aber die Möglichkeit, dass die Mutter dem Kind mit Zustimmung des Vaters dessen Familiennamen erteilt. Diese Erklärung nimmt das Standesamt entgegen.

Alle diese Auskünfte entsprechen dem deutschen Recht. Andere Länder haben andere Lösungen. Wenn also ausländisches Recht zu beachten ist, so lassen Sie sich bitte individuell beim Standesamt beraten.

zurück

Aktuelle Termine
10.09.2010
800 - jähriges Bestehen der Pfarrei Kirchberg - Festveranstaltung
11.09.2010
Tagesausflug der KRK verschoben
11.09.2010
Stockturnier der Gemeinde
12.09.2010
Flohmarkt Hofmark Gerzen
12.09.2010
Pfarrfest
Termine im Überblick

Top News
08.09.2010
Brand eines Wohngebäudes - Einsatzübung der Feuerwehr
06.09.2010
Geister auf der Burg Trausnitz - CSU organisierte bei Ferienprogramm nächtliche Burgwanderung – Besuch „Mc Donald´s-Restaurant“
30.08.2010
Strahlrohrschulung bei der Gerzener Feuerwehr
26.08.2010
Einwohnermeldeamt geschlossen!
17.08.2010
Wetter hielt beim Parkfest der Landjugend
News im Überblick

Wettervorhersage
Wettervorhersage Gerzen