| Nach Art. 2 Abs. 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlich notariell beglaubigten Erklärung vor dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.
Erklärung des Austrittes: Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden:
- Die mündliche Austrittserklärung können Sie im Standesamt abgeben. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
- Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss ein Notar ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie anschließend an das Standesamt weiterleiten
Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder eMail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden. Wird die Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter abgegeben, so benötigt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf ebenfalls der notariellen Beglaubigung. Soll der Kirchenaustritt vor dem Standesamt erklärt werden, ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass und ggf. eine Familienbuchabschrift vorzulegen.
Gebühren: Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt als Amtshandlung ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung 31,-- € (Einzelperson) bzw. 41,-- € (Ehegatten mit oder ohne Kinder aus derselben Konfession)
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Ihr Ansprechpartner:
bei den Telefon- und Faxnummern finden Sie in der Tabelle die jeweilige Durchwahl.
Alle Rufnummern haben die Vorwahl: 08744/9604-
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