Was ist eine elektronische Lohnsteuerkarte?
Mit der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.
Ihr Arbeitgeber benötigt von Ihnen bestimmte Informationen (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit), um Ihre Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können.
Bisher diente die Lohnsteuerkarte dabei als Träger dieser Informationen. Ab dem Jahr 2012 sollen diese Informationen in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und Ihren Arbeitgebern elektronisch bereitgestellt werden. Aufgrund dieses neuen elektronischen Verfahrens ist eine Lohnsteuerkarte aus Papier nicht mehr notwendig.
Wie funktioniert das neue Verfahren?
Die Zuständigkeit für die Pflege der Lohnsteuerabzugsmerkmale, die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (z. B. Eintragung von Kindern, Steuerklassenwechsel und andere Freibeträge), wechselt von den Meldebehörden zu den Finanzämter.
(Für melderechtliche Änderungen wie z.B.: Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein - oder Austritt ist nach wie vor die Gemeindeverwaltung zuständig)
Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer?
Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen Eintragungen (z. B. Freibeträge) werden auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde gelegt. Sollten sich zu Beginn des Jahres 2011 Abweichungen bei der Steuerklasse oder Zahl der zu berücksichtigenden Kinder zu Ihren Gunsten ergeben, sind Sie verpflichtet, die Eintragungen anpassen zu lassen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres jedoch entfällt.
Bitte beachten Sie: Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung führen. Nach Einführung des elektronischen Verfahrens (voraussichtlich im Jahre 2012) müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Wird für das Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt stattdessen eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Bei Beginn einer neuen Beschäftigung müssen Sie ab dem Jahr 2012 Ihrem Arbeitgeber einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihre IdNr. mitteilen sowie diei Auskunft geben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt.
Welche Vorteile bietet mir die elektronische Lohnsteuerkarte?
Vereinfachung und Beschleunigung (Durch die elektronische Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt wird das gesamte Lohnsteuerabzugsverfahren erheblich vereinfacht und beschleunigt)
Weniger Behördengänge (Durch die alleinige Zuständigkeit der Finanzämter für die Änderungen von Lohnsteuerdaten (z. B. Steuerklasse, Freibeträge) sparen Sie sich künftig den Weg zur Meldebehörde)
Kein Verlust und keine Kosten (Ein möglicher Verlust der bisherigen Lohnsteuerkarte und das Ausstellen einer kostenpflichtigen Ersatzlohnsteuerkarte entfällt)
Wie sicher sind meine Daten?
Die Übermittlung und Speicherung der Lohnsteuerdaten erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung des Datenschutzes.
Welche Ihrer persönlichen Daten zur Übermittlung gespeichert sind und welcher Arbeitgeber diese in den letzten zwei Jahren abgerufen hat, können Sie mit Beginn des elektronischen Verfahrens jederzeit über das ElsterOnline-Portal unter www.elster.de einsehen. Dazu ist eine Authentifizierung unter Verwendung der IdNr. imi ElsterOnline-Portal notwendig. Darüber hinaus ist das für Sie zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu Ihren gespeicherten ELStAM.
Nur Ihre aktuellen Arbeitgeber sind zum Abruf der ELStAM berechtigt. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung.
Sie können auf Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt konkrete Arbeitgeber für den Abruf Ihrer ELStAM benennen oder ausschließen (Positivliste/Teilsperrung/Vollsperrung).
Weitere Informationen finden Sie hierzu unter www.elster.de
Hier noch eine bildliche Darstellung zur schnellen Erklärung:

Lohnsteuerklassen:
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Steuerklasse 1 Für alle ledigen Personen (oder Personen mit anderem Familienstand und anderen Voraussetzungen)
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Steuerklasse 2 Für alle ledigen Personen mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind im Haushalt wohnend (Versicherung zum Entlastungsbetrag muss vorliegen)
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Steuerklasse 3 In Kombination mit Steuerklasse 5 für verheiratete Ehegatten. Der Ehegatte mit wesentlich mehr Verdienst erhält die Lohnsteuerkarte 3, der andere die Lohnsteuerkarte 5. Evtl. zustehende Kinderfreibeträge, werden auf der Lohnsteuerkarte Klasse 3 eingetragen
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Steuerklasse 4 Für beide verheiratete Ehegatten, wenn beide etwa gleich viel Gehalt beziehen. Hier werden evtl. zustehende Kinderfreibeträgen auf beiden Lohnsteuerkarten gleich eingetragen und auch hier müssen bei einer Änderung beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden.
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Steuerklasse 6 Für eine zweite oder weitere Arbeitsstelle. |