Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass eigentlich das Finanzamt die sachliche Zuständigkeit bei der Ausstellung bzw. Änderung einer Lohnsteuerkarte hat. Im Zusammenhang mit den o.g. Punkten wurden jedoch die Gemeinden zur örtlichen Landesfinanzbehörde. Das bedeutet, dass viele Änderungen und Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte bei der Gemeinde erledigt werden können. Leider ist es nicht möglich sämtliche Richtlinien aufzuzählen, deshalb hier ein kleiner Auszug:
Bei ledigen Personen ist der Meldestichtag für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte der 20.09. des Vorjahres (Beispiel: Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2006 ist die Gemeinde zuständig, in der der Antragsteller am 20.09.2005 mit Hauptwohnsitz gemeldet war).
Lohnsteuerklassen:
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Steuerklasse 1 Für alle ledigen Personen (oder Personen mit anderem Familienstand und anderen Voraussetzungen)
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Steuerklasse 2 Für alle ledigen Personen mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind im Haushalt wohnend (Versicherung zum Entlastungsbetrag muss vorliegen)
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Steuerklasse 3 In Kombination mit Steuerklasse 5 für verheiratete Ehegatten. Der Ehegatte mit wesentlich mehr Verdienst erhält die Lohnsteuerkarte 3, der andere die Lohnsteuerkarte 5. Evtl. zustehende Kinderfreibeträge, werden auf der Lohnsteuerkarte Klasse 3 eingetragen
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Steuerklasse 4 Für beide verheiratete Ehegatten, wenn beide etwa gleich viel Gehalt beziehen. Hier werden evtl. zustehende Kinderfreibeträgen auf beiden Lohnsteuerkarten gleich eingetragen und auch hier müssen bei einer Änderung beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden.
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Steuerklasse 6 Für eine zweite oder weitere Arbeitsstelle.
Es gibt noch eine Vielzahl an Änderungsmöglichkeiten und Ausnahmefällen. Sollten Sie noch Fragen zur Ihrer Lohnsteuerkarte haben, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter.
Ihre Ansprechpartner
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Alle Rufnummern haben die Vorwahl: 08744/9604-
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