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MeldepflichtBei Bezug einer Wohnung sind Sie nach dem Bayerischen Gesetz über das Meldewesen (MeldeG) verpflichtet, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Das Melderecht stellt dabei allein auf den tatsächlichen Vorgang des Beziehens einer Wohnung ab, ohne dessen rechtliche Zulässigkeit zu regeln; so wird z.B. nicht geprüft, ob die vorgesehene Nutzung der Wohnung baurechtlich zulässig ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung erfüllen Sie mit der Abgabe eines ausgefüllten und unterschriebenen Meldescheines. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße zu rechnen haben.
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Anmeldung (Zuzug)
Die Anmeldung muss lt. dem Meldegesetz innerhalb einer Woche beim Einwohnermeldeamt erfolgen. Hierzu ist das persönliche Erscheinen von zumindest einem Familienmitglied sowie die Vorlage der Ausweisdokumente sämtlicher anzumeldender Personen (Personalausweis und/oder Reisepass) erforderlich. Eine zeitnahme Änderung der Ausweisdokumente ist für verschiedene auch private Angelegenheiten (wie z.B. KfZ-Ummeldung, Handyverträge, Büchereiausweis etc.) empfehlenswert.
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Abmeldung (Wegzug)
Die Abmeldepflicht bei Umzügen im Inland ist nicht mehr erforderlich. Die Vorschrift, wonach Personen, die aus einer Wohnung ausziehen, sich innerhalb einer Woche abzumelden haben, gilt nur noch in den Fällen, in denen keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Die Abmeldepflicht bei Auszug aus einer weiteren Wohnung im Inland (Nebenwohnsitz) bleibt bestehen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, sich ins Ausland bzw. einen Nebenwohnsitz abzumelden:
Sie können persönlich beim Bürgeramt erscheinen und Ihre Abmeldebestätigung gleich wieder mitnehmen.
oder
Sie schicken ein formloses Schreiben mit folgenden Angaben:
- Name, Vorname und Geburtsdatum der abzumeldenden Person(en) - die bisherige Anschrift in der Verwaltungsgemeinschaft Gerzen - die Wegzugsadresse - der Tag des Auszugs - Unterschrift von mindestens einer abzumeldenden Person
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Ummeldung
Die Ummeldung muss lt. dem Meldegesetz innerhalb einer Woche beim Einwohnermeldeamt erfolgen. Hierzu ist das persönliche Erscheinen von zumindest einem Familienmitglied sowie die Vorlage der Ausweisdokumente sämtlicher anzumeldender Personen (Personalausweis und/oder Reisepass) erforderlich.
Ihre Ansprechpartner
Hier finden Sie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes im Überblick. Bei den Telefon- und Faxnummern finden Sie in der Tabelle die jeweilige Durchwahl.
Alle Rufnummern haben die Vorwahl: 08744/9604-
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