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Rückschnitt von Bäumen und Sträucher
Nach Art. 29 BayStrWG ist jeder Grundstücksbesitzer verpflichtet, Bäume und Sträucher, die in öffentliche Straßen und Gehwege hinausragen, so weit auszuästen und zu beschneiden, dass sowohl der Fußgängerverkehr als auch die Sicht in der Fahrbahn und auf die Verkehrszeichen nicht durch Zweige behindert wird.

Allgemein ist über Gehwegen ein Raum von mindestens 2,40 Höhe und über Fahrbahnen von 4,50  m von jedem Buschwerk freizuhalten. An Kurven und Straßeneinmündungen sind Hecken so niedrig zu beschneiden, dass eine einwandfreie Verkehrsübersicht gesichert ist. Kommt ein Grundstücksbesitzer seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Gemeinde diese Arbeiten auf seine Kosten ausführen lassen.

Bitte denken Sie auch an Ihre Haftung, wenn durch herausragende Zweige Passanten verletzt oder Fahrzeuge beschädigt werden. Außerdem ist der Grundstückseigentümer haftbar, wenn sich aufgrund von Sichtbehinderung ein Unfall ereignet!

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