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Nutzungsänderung
Die Nutzungsänderung einer Anlage ist ein baurechtliches Vorhaben, das planungsrechtlich zulässig sein muss und eine Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landshut) erfordert.

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die Funktion der bisherigen zulässigen Nutzung sich ändert und damit die Genehmigungsvoraussetzungen neu geprüft werden müssen.
Dies ist der Fall, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist (Beispiel: Umwandlung eines Wohnhauses in ein Geschäftshaus).

Bitte beachten Sie, dass die Änderung der Nutzungsart - auch ohne bauliche Änderungen - baugenehmigungspflichtig ist.

Die Nutzungsänderung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Fügen Sie bitte alle Unterlagen die für Ihre Nutzungsänderung nötig sind bei:

Bauplanmappe für die Bauaufsichtsbehörde (grün)

  • Antrag auf Nutzungsänderung
  • Baubeschreibung
  • Amtlicher Lageplan
  • Kopie des Lageplanes mit Markierung des Gebäudes
  • Eingabeplan  (Bauzeichnung)
  • bisherige Bestandspläne (falls vorhanden, ansonsten Skizze)
  • Entwässerungsplan (falls nötig)
  • Wohnflächenberechnung
  • Erhebungsbogen für die Baugenehmigung

Bauplanmappe für die Gemeinde (gelb):

  • Antrag auf Nutzungsänderung
  • Baubeschreibung
  • Kopie des Lageplanes mit Markierung des Gebäudes
  • Eingabeplan (Bauzeichnung)
  • bisherige Bestandspläne (falls vorhanden, ansonsten Skizze)
  • Entwässerungsplan (falls nötig)
  • Wohnflächenberechnung

Bauplanmappe für den Bauherrn (rot):

  • Antrag auf Nutzungsänderung
  • Baubeschreibung
  • Kopie des Lageplanes mit Markierung des Gebäudes
  • Eingabeplan (Bauzeichnung)
  • bisherige Bestandspläne (falls vorhanden, ansonsten Skizze)
  • Entwässerungsplan (falls nötig)
  • Wohnflächenberechnung


Wichtig:
Durch die Unterschriften des Entwurfsverfasser und des Bauherrn wird die Richtigkeit der einzelnen Unterlagen bestätigt. Diese sind absolut notwendig, damit für die geplante Baumaßnahme eine
Genehmigung erteilt werden kann.
Eine Einverständniserklärung der einzelnen
Nachbarn (falls vorhanden) für das Bauvorhaben wird durch eine Unterschrift auf dem kopierten Lageplan und der Bauzeichnung abgegeben.

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Unterlagen trägt der Entwurfsverfasser die Verantwortung.
Es ist dennoch zu empfehlen die Baumappen vor Abgabe im Bauamt, besonders auf die einzelnen Unterschriften hin, zu überprüfen. 


Die Gemeinde legt den Bauantrag nach der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landshut) vor. Die Bauaufsichtsbehörde überprüft den Bauantrag und entscheidet über die Erteilung der Baugenehmigung.

Die Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.
Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der unteren Bauaufsichtsbehörde zugegangen ist. 

Nach Erteilung der Baugenehmigung, kann mit dem Vorhaben begonnen werden. Baubeginn ist der erste Spatenstich für die Baugrube.
Der Beginn ist der Gemeinde und der Bayerischen Berufsgenossenschaft durch die Baubeginnsanzeige schriftlich mitzuteilen!!

Wenn das Bauvorhaben ordnungsgemäß abgeschlossen und sicher zu benutzen ist muß eine Fertigstellunganzeige der Gemeinde zugestellt werden.

Ihre Ansprechpartnerin

Bei den Telefon- und Faxnummern finden Sie in der Tabelle die jeweilige Durchwahl.

Alle Rufnummern haben die Vorwahl: 08744/9604-

Name Telefon  Fax:  e-Mail

Sieglinde Parstorfer

 -32

 -632   sieglinde.parstorfer@gerzen.de

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