Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung und Änderung
- folgender Gebäude:
- Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 75 m³, außer im Außenbereich - Garagen und überdachte Stellplätze im Sinn des Art. 7 Abs. 4, die nicht im Außenbereich liegen
- folgender Feuerungs- und anderer Energieerzeugungsanlagen:
- Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen in der Dachfläche, in der Fassade oder auf Flachdächern, im übrigen bis zu einer Fläche von 9 m²
- folgender Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung:
- Kleinkläranlagen, die für einen durchschnittlichen Anfall häuslicher Abwässer bis zu 8 m³/Tag bemessen sind
- folgender Behälter:
- ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t - Gülle- und Jauchebehälter und -gruben mit einem Rauminhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe bis zu 3 m
-
folgender Mauern und Einfriedungen: - Mauern und Einfriedungen, außer im Außenbereich, im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich öffentlicher Verkehrsflächen mit einer Höhe bis zu 1 m, im übrigen mit einer Höhe bis zu 1,80 m - offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich, soweit sie einem bestimmten privilegierten Zweck dienen - Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen bis zu einer Höhe von 2 m und einer Tiefe von 4 m
Weitere Informationen zu Mauern und Einfriedungen.
- Aufschüttungen:
- mit einer Grundfläche bis zu 500 m² und mit einer Höhe bis zu 2 m
- folgender baulicher Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
- Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³, außer im Außenbereich
- folgender tragender und nichttragender Bauteile:
- Fenster und Türen und die dafür bestimmten Öffnungen in Gebäuden, soweit diese nicht gewerblichen Zwecken dienen - in der Dachfläche liegende Fenster - Verkleidungen und Verblendungen,
Ihre Ansprechpartnerin
Bei den Telefon- und Faxnummern finden Sie in der Tabelle die jeweilige Durchwahl.
Alle Rufnummern haben die Vorwahl: 08744/9604-
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