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Abbruchanzeige
Der vollständige Abbruch oder die Beseitigung eines Sonderbaus ist der Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landshut) anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Bauherrn binnen einer Woche den Eingang der Anzeige. Mit dem Abbruch darf einen Monat nach dem von der Bauaufsichtsbehörde bestätigten Eingangstermin begonnen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch bereits vorher mitteilen, dass sie den Abbruch oder die Beseitigung nicht untersagen wird; dann kann sofort mit dem Abbruch begonnen werden.

Dies gilt aber nicht, wenn für den Abbruch oder die Beseitigung eine anderweitige behördliche Gestattung, Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich ist. So ist zum Beispiel der Abbruch eines Denkmals nur zulässig, wenn hierfür eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vorliegt. Diese ist zusätzlich zur Abbruchanzeige zu beantragen. Wird die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilt, darf das Denkmal nicht abgebrochen werden.

Abbruch im Genehmigungsfreistellungsverfahren:

Für den Abbruch oder die Beseitigung von Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, ist ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchzuführen. Der Gemeinde sind also die erforderlichen Unterlagen vorzulegen; sie hat dann einen Monat Zeit, zu verlangen, dass das Anzeigeverfahren durchgeführt wird. Mit dem Abbruch darf der Bauherr nach Ablauf der Monatsfrist beginnen; vor Ablauf dieser Frist nur, wenn die Gemeinde schon zuvor erklärt, dass sie die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht verlangen wird. Auch hier ersetzt das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht etwaige andere, erforderliche Gestattungen (wie z. B. die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis beim Abbruch eines Baudenkmals).

Achtung: Ein nur teilweiser Abbruch eines Bauvorhabens ist eine Änderung einer baulichen Anlage und bedarf daher einer Baugenehmigung.

Welche Anlagen  ohne Anzeige- und ohne Genehmigungsfreistellungsverfahren abgebrochen oder beseitigt werden dürfen, erfahren Sie hier

Die  Abbruchanzeige ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Fügen Sie bitte alle Unterlagen die für Ihren Abbruch nötig sind bei:

für die Bauaufsichtsbehörde

  • Abbruchanzeige 
  • Amtlicher Lageplan
  • Kopie des Lageplanes mit Eintragung des Abbruchs
  • denkmalschutzrechtliche Erlaubnis (nur, falls erforderlich)
  • Bauantragsmappe (grün) für die Bauaufsichtsbehörde 
    (bei Ersatzbau)
  • Statistikbogen Bauabgang

für die Gemeinde:

  • Abbruchanzeige 
  • Kopie des Lageplanes mit Eintragung des Abbruchs
  • denkmalschutzrechtliche Erlaubnis (nur, falls erforderlich)
  • Bauantragsmappe (gelb) für die Gemeinde
    (bei Ersatzbau)

für den Bauherrn:

  • Abbruchanzeige 
  • Kopie des Lageplanes mit Eintragung des Abbruchs
  • denkmalschutzrechtliche Erlaubnis (nur, falls erforderlich)
  • Bauantragsmappe (rot) für den Bauherrn
    (bei Ersatzbau)

Wichtig:
Durch die Unterschriften des Entwurfsverfasser und des Bauherrn wird die Richtigkeit der einzelnen Unterlagen bestätigt. Diese sind absolut notwendig damit der Abbruch genehmigt werden kann.
 
Über die Abbruchmaßnahme sollten die Nachbarn in jedem Fall unterrichtet werden.

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Unterlagen trägt der Entwurfsverfasser die Verantwortung.
Es ist dennoch zu empfehlen die Baumappen vor Abgabe im Bauamt, besonders auf die einzelnen Unterschriften hin, zu überprüfen. 

Nach Erteilung der Abbruchgenehmigung, kann mit dem Vorhaben begonnen werden. Wenn das Abbruchvorhaben ordnungsgemäß abgeschlossen ist, muß die Beendigung der Abbruchmaßnahme der Gemeinde schriftlich mitgeteilt werden. 

Ihre Ansprechpartnerin

Bei den Telefon- und Faxnummern finden Sie in der Tabelle die jeweilige Durchwahl.

Alle Rufnummern haben die Vorwahl: 08744/9604-

Name Telefon  Fax:  e-Mail

Sieglinde Parstorfer

 -32

 -632   sieglinde.parstorfer@gerzen.de

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