| Nach den Definitionen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes (KrW-/AbfG) gelten gebrauchte PU-Schaumdosen als "besonders überwachungsbedürftiger Abfall".
Mit der 4. Novelle der Verpackunsverordnung (VerbackV), die am 7. Januar 2006 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber in § 7 (2) der Scheinverwertung eine klare Absage erteilt.
Die stoffliche Verwertung von gebrauchten PU-Schaumdosen ist jetzt ausdrücklich vorgeschrieben. Damit ist der Einwurf in die Restmülltonne, den Gelben Sack, den Weißblechcontainer oder den Bauabfall nicht zulässig.
Durch den Landkreis Landshut wird zukünftig auch in jeder Altstoffsammelstelle eine Sammlung von gebrauchten PU-Schaumdosen organisiert. Dazu wird dort durch einen, von der Firma PDR beauftragten Subunternehmer eine 240l-fassende, blaue Mülltonne aufgestellt.
Angenommen werden die ausgedienten PU-Schaumdosen von privaten Haushalten und Handwerksbetrieben. Die PU Schaumdosen werden von der Firma PDR kostenfrei von den Altstoffsammelstellen abgeholt und verwertet.
Dieser kostenlose Abholservice wird auch für die gewerblichen Anfallstellen angeboten. Somit können auch Betriebe, bei denen regelmäßig Schaumdosen mit PU-Zeichen zur Entsorgung anfallen, diese im Original-Verkaufskarton sammeln und die Abholung bei der Firma PDR unter der Tel.Nr.: 0800/7836736 oder per Fax.: 0800/7836737 beauftragen. |