Die Wartung von Kleinkläranlagen war bereits in der Vergangenheit für die Bürger im Rahmen der DIN 4261 Teil 3 verpflichtend. Zusätzlich ergaben sich aus Zulassungen für die technischen Anlagen weitere Verpflichtungen für die Anlagenbetreiber, die einzuhalten waren.
Um eine einheitliche, für den Betreiber nachvollziehbare Wartung zu ermöglichen, wurde im Februar 2002 die Wartung in einer Vorschrift zusammen gefasst und veröffentlicht. Es handelt sich dabei um die technische Regel für den Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen (TRKKA). Rechtsgrundlage für diese technische Regel war Art. 41 e Abs. 1 BayWG. Diese technische Regel bedurfte keiner behördlichen Umsetzung und galt wegen ihrer Auswirkung unmittelbar gegenüber den Betreibern. So waren nach Art. 41 e Abs. 2 BayWG die Betreiber von Kleinkläranlagen von sich aus verpflichtet, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist selbst durchzuführen.
Mit Aufhebung der TRKKA am 19.11.2003 wurde die Wartung als zusätzlicher Anhang in die Eigenüberwachungsverordnung übernommen. Eine einheitliche Zusammenfassung wurde jedoch bei der Aufnahme in die EÜV aufgegeben. Vielmehr wurde lediglich auf die behördliche Zulassung bzw. bei serienmäßig hergestellten Anlagen auf die Bauzulassung bzw. auf die Anforderung nach § 18 b WHG (allgemein anerkannten Regeln der Technik) verwiesen.
Da schwerpunktmäßig die wasserrechtlichen Verfahren für Kleinkläranlagen über Verfahren nach Art. 17 a BayWG (vereinfachtes Verfahren) abgewickelt werden, gab das bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft im Januar 2004 die erforderlichen Mustergutachten und Handlungsanweisungen für Betrieb und Wartung heraus. Diese wurden bzw. werden in regionaler Unterschiedlichkeit im Rahmen der Gebietsbekanntmachung bzw. im Rahmen der Bescheiderteilung aufgenommen, so dass der Bürger über die einzelnen notwendigen Wartungsschritte informiert ist. |