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| Landwirtschaftliche Verwertung des Abwassers |
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Eine Besonderheit gilt bei der landwirtschaftlichen Verwertung des Überlaufwassers (Sammlung in einer abflusslosen Grube mit vorgeschalteter Kleinkläranlage) bzw. des Abwassergemisches (Sammlung des gesamten Abwassers in einer abflusslosen Grube ohne vorgeschaltete Kleinkläranlage). Nach herrschender Meinung in Bayern gilt die Verwertung des vorstehend angesprochenen Überlaufwassers bzw. Abwassergemisches im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung als Düngung und nicht als Gewässerbenutzung.
Der Vollzug und die Überwachung obliegt nicht der unteren Wasserrechtsbehörde sondern den Landwirtschaftsämtern. Damit verbundene Fragen über die Hygiene bzw. die baurechtliche Erschließung obliegen nicht dem wasserrechtlichen Vollzug. |
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| Wettervorhersage |
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