| Vom Begriff der Kleineinleitung abstammend wurde der vorstehende Begriff der Kleinkläranlage geprägt.
Die Kleineinleitung ist der wasserrechtliche Begriff und Anknüpfungspunkt für die Gewässerbenutzung. Die Kleineinleitung ist in § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG geregelt und wirkte sich in der Vergangenheit auf den Umfang der Anforderungen aus, die an eine Kleinkläranlage bzw. deren Ablauf gestellt wurden.
So galten bis zur Änderung der Abwasserverordnung im August 2002 nicht die Einleitungsgrenzwerte bezüglich der Parameter chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) in 5 Tagen für Kleineinleitungen i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG. Erst durch Aufhebung dieser Privilegierung für Kleinkläranlagen durch ersatzloses Streichen des Absatzes im Anhang 1 der Abwasserverordnung gelten die vorstehenden Grenzwerte auch für Kleineinleitungen. |