| Wird in Bayern eine Kleinkläranlage betrieben und der Fäkalschlamm ordnungsgemäß entsorgt besteht Abgabefreiheit.
Dadurch dass in Bayern zukünftig alle Kleinkläranlagen mit Gewässerbenutzungen zu sanieren sind und für den ordnungsgemäßen Betrieb die ordnungsgemäße Fäkalschlammbeseitigung zwingende Voraussetzung ist, dürfte bereits der bundesrechtliche Abgabefreiheitstatbestand erfüllt werden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG bleibt eine Einleitung von Abwasser abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Fäkalschlammbeseitigung sicher gestellt ist. |