| In Bayern ist derzeit keine Sanierungsfrist für alle vorgegeben.
Gemäß der Wasserrahmenrichtlinie ist der gute Gewässerzustand bis spätestens 31.12.2015 zu erzielen. Dies bedeutet, dass die Sanierungsmaßnahmen bereits Jahre vor diesem Termin abgeschlossen sein müssen, um ggf. weitergehende Maßnahmen zur Verbesserung der Vorflut- bzw. Grundwasserverhältnisse in Angriff nehmen zu können. Erst nach Abschluss der Sanierungsarbeiten bei den Abwassereinleitungen lassen sich mögliche andere Einflussfaktoren für eine mögliche schlechte Gewässergüte ermitteln.
Derzeit befindet sich im Gesetzgebungsverfahren die Änderung des Art. 41 h BayWG. Es ist im Gesetzgebungsverfahren angedacht, für Neubauvorhaben eine Übergangsfrist von 7 Jahren im Bayerischen Wassergesetz als Art. 41 h Abs. 2 BayWG einzuführen. Dies hätte zur Folge, dass die Sanierungsformulierung des Art. 41 h (zukünftig Art. 41 h Abs. 1 BayWG) sich im Rahmen der angemessenen Frist an dem neuen Absatz Art. 41 h Abs. 2 BayWG orientieren muss.
Werden für Neubauvorhaben bis zum Kanalanschluss 7 Jahre gewährt, so sind unter Berücksichtigung der staatlichen Förderung auch diese 7 Jahre bei der Sanierung von Altanlagen zu Grunde zu legen. Dies führt zu einem möglichen Endtermin 2009 (Einführung der Grenzwerte zum Jahr 2002 + 7 Jahre).
Da jedoch das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, richtet sich die Frage der Sanierung nach den örtlichen Verhältnissen. |