| Der Anfall und die Beseitigung von Abwasser im ländlichen Bereich erfuhr in den letzten Jahrzehnten einen starken Wandel.
Dadurch das die meisten Anwesen und Ortschaften in den Außenbereichen ihr Trinkwasser zunehmend über zentrale Wasserversorgungsanlagen erhielten, stieg auch dort der Anfall des Abwassers. Gleichzeitig mit der besseren Trinkwassererschließung der ländlichen Bereiche nahm auch dort der Siedlungsdruck zu. Während die größeren Hauptorte bereits in den siebziger und achtziger Jahren mit zentralen Abwasserreinigungsanlagen abwassertechnisch erschlossen wurden, entwickelten sich zu den einzelnen Weilern auch eine größere Anzahl von kleineren Ortsteilen, die ebenfalls wie die Weiler über Kleinkläranlagen entsorgt wurden.
Auf Grund der weiteren Bevölkerungszunahme dieser Bereiche ergab sich die Notwendigkeit, auch dort die Abwasserbeseitigung technisch weiter zu entwickeln. Neben weiteren Anschlüssen von Ortsteilen an Sammelkanalisationen entwickelte sich in den achtziger Jahren ein neuer Standart bei den Kleinkläranlagen. Während bis dahin Stand der Technik die Absetz- bzw. Ausfaulgrube war, wurden in den achtziger Jahren die ersten Systeme für die biologische Nachreinigung entwickelt.
Da wasserrechtlich der Gewässerschutz auch eine Berücksichtigung neuer Technologien zur Reduzierung der Schmutzfracht fordert, fanden diese neuen technischen Entwicklungen Eingang in das Verwaltungsgeschehen. So wurde seit Ende der achtziger bzw. Anfang der neunziger Jahre bereits bei allen Neubauvorhaben die Errichtung einer Kleinkläranlage mit biologischen Nachreinigungsstufe verlangt.
Auch begann die Verwaltung auf Kreisebene die Nachrüstung von bestehenden Kleinkläranlagen zu fordern. Dies geschah regional unterschiedlich. Während mancherorts bereits gesamte Gebiete zur Nachrüstung aufgefordert wurden, beschränkte sich die Verwaltung an anderer Stelle nur auf die Nachrüstung bei besonders sensibler Gewässersituationen. Durch das besondere Augenmerk des Gewässerschutzes rückte die Abwasserbeseitigung mit ihrer Kostenfrage auch zunehmend in den Blickpunkt der Politik. So wurde 1998 die bis dahin in Bayern bestehende generelle Sanierungspflicht bei Kleinkläranlagen aufgehoben, so dass diese nur bei nicht ordnungsgemäßen Großeinleitungen weiter bestand.
Neue Wege wurde in Bayern durch die Wasserrahmenrichtlinie der EU erforderlich, die ein neues Schutzniveau bis zum 31.12.2015 festschreibt. Bayern wählte hierfür als Weg bei der dezentralen Abwasserbeseitigung die Einführung einer einheitlichen technischen Regel für Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen. Durch die Umsetzung über das Bayerische Wassergesetz war zu diesem Zeitpunkt der Betreiber von einer Kleinkläranlage von sich aus verpflichtet, die Anlage entsprechend nachrüsten zu lassen. Der Bund zog im Hinblick auf die neuen Erfordernisse beim Gewässerschutz nach und weitete die Grenzwerte bei den Abwassereinleitungen auf die Kleinkläranlagen aus. Hierzu wurde zum 01.08.2002 die Abwasserverordnung geändert. Durch die Aufnahme von Grenzwerten für Kleineinleitungen in die Abwasserverordnung ergab sich durch diese bundesrechtliche Vorgabe wiederum in Bayern die generelle Sanierungspflicht für Kleinkläranlagen.
Um die Belastung für die betroffenen Bürger zu reduzieren, erließ der Freistaat Bayern im Frühjahr 2003 eine Richtlinie für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen ein. Die Umsetzung der Richtlinie führte bei den Kommunen zwangsweise dazu, sich verbindlich für oder gegen eine zentrale bzw. dezentrale Abwasserbeseitigung zu entscheiden.
Hinsichtlich der Betriebs- und Wartungsvorgaben ergab sich in Bayern auf Grund politischer Diskussionen nochmals eine Änderung. Die Anfang 2002 eingeführten technischen Regeln für Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen, die unmittelbar gegenüber jedem Bürger galten, wurden im November 2003 aufgehoben. Dies führte dazu, dass die Wartungsvorgaben für die seitens des Ministeriums angegebenen ca. 100.000 Kleinkläranlagen in Bayern nicht mehr unmittelbar über die Rechtsgrundlage des Bayerischen Wassergesetzes geregelt sind. Durch die Neueinführung eines Verweises in der Eigenüberwachungsverordnung, dieser wurde zeitgleich mit der Aufhebung eingeführt, wäre rechtlich die Umstellung aller wasserrechtlichen Zulassungen auf die jeweiligen Wartungsvorgaben erforderlich. Dies bedeutet, dass in 100.000 Kleinkläranlagenbescheiden die Wartungs- und Betriebsvorschriften mit aufzunehmen wären.
Der derzeitigen Anstrengungen der Bürger und Gemeinden im Rahmen der Sanierung der Abwasserbeseitigung stellen nunmehr die Schlussphase der landesweiten Sicherstellung dar. In Bayern wird so die Abwasserbeseitigung in einigen Jahren nahezu 100% dem Stand der Technik entsprechen. |